Präambel
Vorläufer des Vereins ist die Initiative „WEIL für Demokratie und Zusammenhalt“, die im Februar 2024 folgende Grundsätze beschlossen hat: Wir sagen Ja zu Demokratie, Ja zu Vielfalt, Ja zu Menschenwürde, Ja zu Respekt, Ja zu Willkommen, Ja zu Zusammenhalt. Wir stehen für Freiheit. Wir haben aus der Geschichte gelernt. Die gegenwärtige Zeit erfordert eine klare Haltung. Wir stehen gemeinsam für ein offenes Weilimdorf, das sich mutig den Herausforderungen stellt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "WEIL für Demokratie und Zusammenhalt e.V."
(2) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden und führt den Namenszusatz „e.V.''.
(3) Der Sitz des Vereins ist in 70499 Stuttgart-Weilimdorf.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Verwirklichung des demokratischen Staatswesens nach §52 Abs.2 Nr. 24 AO. Dazu gehören z.B. der gesellschaftliche Zusammenhalt und die Förderung und Stärkung unserer Demokratie im Sinne des Grundgesetzes, die Wahrung der Grund- und Menschenrechte, der Pluralismus und die Vielfalt unserer Gesellschaft. Dies wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, fachkundig besetzte Talkrunden, Podien zu Wahlen, Aktionen wie Infostände oder Flashmobs, bei denen unterschiedliche Bevölkerungsgruppen angesprochen werden, sowie durch Film-, Theater- und Kulturveranstaltungen. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung i.S.d §52 Abs.2 Nr. 7 AO. Dies wird verwirklicht durch Workshops zu politischer Kommunikation und zu Grundfragen der Demokratie und Demokratie-Bedrohungen sowie durch die Beteiligung an bürgerschaftlichen Festen mit Infoständen und durch Kooperationen mit Gruppierungen des bürgerschaftlichen Engagements. Der Verein fördert den notwendigen gesellschaftlichen Dialog. Der Verein wendet sich gegen Hassreden und jede Form von Diskriminierung.
(2) Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich unabhängig und überkonfessionell.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Einzelmitglied des Vereins kann jede Einwohner*in von Weilimdorf und aus der näheren Umgebung werden, der/die den Zielen des Vereins positiv gegenübersteht.
(2) Der korporative Beitritt anderer Vereine und Vereinigungen, sowie von Firmen ist möglich, wenn diese den Zielen des Vereins positiv gegenüberstehen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des neuen Mitglieds mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 6 Fördernde
Privatpersonen und Firmen können dem Verein als Fördernde beitreten. Sie regeln die Unterstützung des Vereins durch eine Vereinbarung. Fördernde sind nicht Mitglied des Vereins und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
d. nach zweimaligem Zahlungsverzug (Frist von 4 Wochen)
(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(3) Der Ausschluss wird nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand von diesem beschlossen, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
(5) Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme, die nur persönlich bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Vertretung abgegeben werden kann. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht sich an Aktivitäten gemäß des Vereinszwecks zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung für alle Mitglieder festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres, bei nach diesem Tag eintretenden Neumitgliedern sofort für das laufende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
§ 10 Beiträge - Spenden – Rechnungsprüfung
(1) Der Verein beschafft seine Mittel durch Jahresbeiträge und Zuwendungen.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mindestbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Vereinsmitglieder können sich zu höheren Beiträgen verpflichten. Von der Beitragszahlung können Mitglieder befreit werden, die in eine soziale Notlage (z. B. Arbeitslosigkeit) geraten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung eingezogen.
(3) Beitragszahlungen und Spenden sind ausschließlich zur Durchführung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins dürfen keine Leistungen oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt werden.
(4) Für Geldspenden werden ab 50,-€ Spendenquittungen ausgestellt.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfende zu erfolgen.
§ 11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. der/den Vorsitzenden (1-2)
b. der/den Beisitzer*innen (bis zu 5)
c. der/dem Schriftführer*in
d. der/dem Schatzmeister*in.
Jedes Vorstandsmitglied ist mit Wirkung nach außen einzelvertretungsberechtigt für Ausgaben bis zu einem Betrag von 200,-€. Im Übrigen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter eine/ein Vorsitzende(r), vertreten. Dem Vorstand obliegt in ehrenamtlicher Funktion die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Führung der laufenden Geschäfte. Er kann für seine Auslagen Ersatz aus Vereinsmitteln bekommen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen des Vorstands können auch in digitaler Form stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind bindend. Männer und Frauen sollen mit mindestens 40 % Mandatsanteil im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jede volljährige Person, die Mitglied ist.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt...
[Rest der Punkte analog fortsetzen]
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungsanträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu ändern, soweit es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, Anregungen des Registergerichts, des Finanzamts oder sonstiger Behörden handelt.
§ 13 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche für den Verein erforderlichen Arbeiten werden ehrenamtlich ausgeführt. Vom Vorstand genehmigte Auslagen und Aufwendungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Demokratie und des Zusammenhalts.
§ 14 Auflösung des Vereins
WEIL für Demokratie und Zusammenhalt e.V. kann auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein rechtsgültiger Beschluss kommt zustande, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Abwicklung der Geschäfte hat der Vorstand zu übernehmen.
§ 15 Datenschutzbestimmungen
(1) Der Verein nimmt für sich die folgenden relevanten Daten seiner Mitglieder in seine IT-Systeme auf: Namen und Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten, Bankverbindungen, Registereintragungen, Satzungen, weitere personenbezogene Daten der Vorstandsmitglieder und sonstige Informationen, wenn und soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. Interessierte Nicht-Mitglieder können ihre Namen, Vornamen und E-Mail-Adressen zur Aufnahme in den Newsletter abgeben. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage der Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die angemessene Bearbeitung der Kontakte und Ausübung der Mitgliedschaft erforderlich. Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als hier aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Es bestehen die Betroffenenrechte nach der DSGVO wie Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Beschwerderecht etc. und ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO, soweit dafür die besonderen Gründe vorliegen.
(2) Bei Vereinsaustritt bzw. mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Daten, die die Mitgliedsbeiträge, die Kasse oder Steuer betreffen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung wurde vom Vorstand am 09.10.2025 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.